Die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Deutschland ist zum 1. Januar 2025 entfallen. Das bedeutet, dass deutsche Gäste bei der Anreise kein Meldeschein mehr ausfüllen und unterschreiben müssen. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht jedoch weiterhin bestehen.
Informationen für Langzeitgäste (longstay) bezüglich Wohnungsgeberbestätigung und Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde:
Bei den PRIMERA Apartments und Zimmern handelt es sich um eine „Beherbergungsstätte“ und sogenanntes „gewerbliche Wohnen“. Es gelten somit andere Regeln in Bezug auf die Wohnungsgeberbestätigung und andere Fristen bei der behördlichen Anmeldung.
Dabei wird unterschieden zwischen Mietern, die bereits über eine Wohnung in Deutschland verfügen und dort ihren Wohnsitz angemeldet haben, und solchen Mietern, die noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben:
- Mieter in einer Beherbergungsstätte, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter sechs Monaten beträgt. Sobald ihr Aufenthalt die sechs Monate überschreitet, müssen sie sich in der Wohnung innerhalb von 14 Tagen behördlich anmelden.
- Mieter in einer Beherbergungsstätte, die bisher über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter drei Monaten beträgt. Erst wenn sie länger in der Wohnung bleiben, müssen sie sich dort nach Ablauf der drei Monate innerhalb von 14 Tagen behördlich anmelden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns oder die Stadt Singen.